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Vorsorgebuch: Vorsorgeverfügungen

 

Manfred Alberti Vorsorgebuch: Alter - Sterben - Bestattung, mit hilfreichen Tipps und Checklisten, Neukirchener Verlag 2015, 384 Seiten € 19.99 ISBN 978-3-7615-6188-1

 

 

Entwurf 2 für Seniorenkreise oder Erwachsenenbildung:

 

Vorsorgeverfügungen - was ist sinnvoll?

(Erfahrungen und Vorschläge der Teilnehmer sollten Vorrang haben. Teilweise könnten die genannten Kapitel vorgelesen werden.Alle juristischen Hinweise ohne Gewähr. Dieses sollte auch jeder vortragende Nichtjurist zu seiner persönlichen Absicherung betonen.Die folgenden Hinweise können keine juristische Beratung für den möglichen Konfliktfall ersetzen: Sie sollen nur einige grundsätzliche Überlegungen weitergeben.

Sinnvoll wäre es, wenn jeder Teilnehmer die Kapitel 12.1. bis 12.6. aus diesem Vorsorgebuch oder das Heft „Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter...“ zur Verfügung hätte. Die sehr hilfreichen Anmerkungen und Erläuterungen in diesem Heft führen tief in die Problematiken der Verfügungen ein. (Kostenlos downloaden bei www.bestellen.bayern.de oder im Buchhandle für ca € 5.00)

 

 

1.) Patientenverfügung: Ein sicheres Bekenntnis für alte, lebenssatte Menschen (Siehe Kap. 2.22.)

 

1.1.) Nur alte, wirklich lebenssatte Menschen, die keine medizinische Behandlung oder keinen Krankenhausaufenthalt mehr erleben möchten, sollten eine Patientenverfügung aufsetzen. Dann wird ein Arzt eine Behandlung erst gar nicht beginnen.

 

1.2.) Darin liegt aber die Gefahr für alle anderen Menschen: Bei Vorlage einer Patientenverfügung wird eine Behandlung gar nicht erst begonnen. Wenn dann der medizinische Vorfall sich als unbedeutend und leicht behandelbar herausstellt, könnten durch die Nichtbehandlung zusätzliche Schäden entstanden sein. Deshalb sollte von jüngeren Menschen, die nicht lebenssatt gerne sterben möchten, keine Patientenverfügung ausgefüllt werden: Ein Arzt sollte die Behandlung beginnen, damit nachher in Ruhe Schaden und Folgen eingeschätzt werden können. Bis eine komplizierte und verklausulierte Patientenverfügung gelesen und verstanden ist, ist kostbare Behandlungszeit verstrichen.

 

1.3.) Eine weitere Gefahr besteht, wenn durch eine Patientenverfügung z.B. künstliche Ernährung oder andere Behandlungsmethoden ausgeschlossen werden sollen: Muss ein Patient z.B. nach einem Unfall nur für einige Stunden oder überschaubar wenige Tage in Tiefschlaf versetzt und künstlich ernährt werden müssen, dann wäre eine solche leichte, zeitliche begrenzte (Heil-) Behandlung bei Vorliegen einer Patientenverfügung ausgeschlossen.

 

1.4.) Und wenn unerwartet etwas passiert: Wenn der Patient bei Bewusstsein ist, kann er jederzeit Herr des Verfahren sein: Sein aktueller Wille ist für Ärzte bindend: Behandlung oder Behandlungsabbruch.

 

1.5.) Und wenn unerwartet etwas passiert: Sollte ein Patient für lange Zeit oder für immer das Bewusstsein verlieren, ist besser als eine früher festgelegte Patientenverfügung eine Vollmacht für eine Vertrauensperson, die je nach der Situation ausdrücklich die Vollmacht hat, im Sinne des Kranken oder Verunfallten auch über lebensverlängernde Massnahmen oder einen Behandlungsabbruch zu entscheiden (siehe unten Vorsorgevollmacht).

 

1.6.) Bei Vorliegen chronischer oder schwerster Krankheiten muss für den Fall des Wiederauftretens der Sinn, Nutzen und Inhalt einer Patientenverfügung mit dem behandelnden Arzt abgesprochen werden.

 

 

2.) Vollmachten (Siehe Kap. 2.24.)

 

2.1.) Durch die Unterschriften unter eine Vollmacht überträgt man einer anderen Person ab sofort (!) bei Vorlage (!) der Vollmacht das Recht, für mich zu entscheiden.

 

2.2.) Eine Vollmacht kann umfassend bevollmächtigen oder nur einzelne abgegrenzte Bereiche umfassen.

 

2.3.) Eine Vollmacht kann nur rechtsgültig ausgestellt werden, wenn der Vollmachtgeber bei klarem Verstand die Vollmacht ausstellt.

 

2.4.) Es ist nicht ratsam, eine Vollmacht an Einschränkungen zu binden (Z.B.“Wenn ich meine Sachen nicht mehr selbst erledigen kann“ o.ä.), weil dann ein lange andauernder juristischer Streit über die Gültigkeit der Vollmacht möglich ist und der Bevollmächtigte handlungsunfähig ist.

 

2.5.) Die Vollmacht sollte auch über den Todesfall hinaus gültig sein.

 

2.6.) Damit nicht eine uneingeschränkt ausgestellte Vollmacht gegen den Willen des Vollmachtgebers missbraucht werden kann, ist folgendes Vorgehen sinnvoll: Man gibt die uneingeschränkt ausgestellte Vollmacht in die Verfügung einer anderen Vertrauensperson, die diese Vollmacht erst bei Eintreten der erwarteten und abgesprochenen Situation oder erst nach Aufforderung durch den Vollmachtgeber an den Bevollmächtigten herausgibt.

 

2.7.) Dieser Vertrauensperson kann man auch eine zweite uneingeschränkt ausgestellte Vollmacht für eine andere Person zur Verwahrung geben, die im Falle des Todes etc. des erstgenannten Bevollmächtigten an dessen Stelle tritt.

 

2.8.) Bankvollmachten können fast immer nur persönlich bei der Bank auf bankeigenen Formularen ausgestellt werden.

 

2.9.) Wenn die Vollmacht auch die Entscheidung über medizinische Behandlungen mit Lebensgefahr und freiheitsbeschränkende Massnahmen beinhalten soll, dann muss dieses ausdrücklich auf dieser Vollmacht vermerkt sein.

 

 

3.) Betreuungsverfügung (siehe Kap. 2.25)

 

3.1.) Die wahrscheinlich wichtigste aller zu treffenden Verfügungen ist die Betreuungsverfügung, in der Sie festlegen können, wer im Falle der Notwendigkeit Ihre Betreuung mit allen Vollmachten übernehmen soll. Diese von Ihnen ausgestellte Betreungsverfügung ist für einen Richter normalerweise bindend.

 

3.2.) Wenn Sie keine Vollmachten ausgestellt haben, aber nicht mehr in der Lage sind, Ihr Leben eigenverantwortlich zu gestalten, oder Ihre ausgestellte Vollmacht in Bezug auf zu treffende Entscheidungen unzureichend formuliert ist, dann entscheidet ein Richter darüber, wer für Ihre Betreuung verantwortlich ist.

 

3.3.) Um nicht in ihnen unbekannte innerfamiliäre Auseinandersetzungen zu geraten, entscheiden sich dann viele Richter lieber für einen fremden von Ihnen zu bezahlenden Berufsbetreuer. Liegt eine von Ihnen ausgestellte Betreuungsverfügung vor, dann ist das für den Richter normalerweise bindend.

 

3.4.) Da Berufsbetreuer die völlig gleiche Entscheidungsmacht haben, wie Sie selbst, aber nicht immer nur in Ihrem (evtl zu vermutenden) Interesse handeln müssen, ist normalerweise eine vorab festgelegte Betreuung durch eine verwandte oder befreundete Vertrauensperson vorzuziehen.

 

4.) Organspendeverfügung (siehe Kap. 2.23.)

 

5.) evtl. Hinweis auf im Vorsorgebuch abgedruckte Verfügungen

 

5.1. Patientenverfügung siehe Kap. 12.5.

 

5.2. Vollmachten siehe Kap. 12.1. und 12.2.

 

5.3. Betreuungsverfügung siehe Kap. 12.3.

 

5.4. Organspendeverfügung siehe Kap. 12.6.

 

 

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