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Kippt die presbyterial-synodale Ordnung der EKiR?

Presbyterien vor dem Ende ihrer Leitungsverantwortung

Pfr. i. R Manfred Alberti, Wuppertal

 

1.) Angriffe auf die Leitungsverantwortung der Presbyterien

Vor einer der grundsätzlichsten Herausforderungen ihrer Geschichte steht die Evangelische Kirche im Rheinland: Wird sie ihre Basisorientierung als Kirche mit einer presbyterial-synodalen Grundordnung behalten, in der die Gemeinden mit ihren Presbyterien die wichtigsten bestimmenden Organe sind, oder wird sie zu einer von oben geleiteten Institution, in der die Gemeinden wie Filialen eines Konzerns nur noch sehr eingeschränkte Entscheidungskompetenzen haben?

Verschiedene Entwicklungen und Beschlüsse der Rheinischen Landessynode stärken die Befürchtungen, dass starke Kräfte in der Landeskirche den Presbyterien immer mehr Kompetenzen entziehen wollen: Vordergründig bekommen die Superintendenten und Synodalvorstände der Kirchenkreise wesentlich mehr Leitungsbefugnisse. Im Kern aber wird die Kirchenkreisverwaltung zu einer leitenden Institution werden.

In den mehr als vierhundert Jahren ihres Bestehens haben die rheinischen Gemeinden zwischen Saarbrücken, Wetzlar und Emmerich immer wieder ihre presbyterial-synodale Ordnung bestätigt und bekräftigt: Die Gemeinden mit ihren Presbyterien sind die Basis der Rheinischen Kirche. Sie repräsentieren und leiten Kirche vor Ort und delegieren durch ihre Synodalversammlungen auf Kirchenkreis- und Landeskirchenebene an die höheren Ebenen (nur!) diejenigen Aufgaben, die sie als Gemeinden vor Ort nicht selbst wahrnehmen können. Dazu rüsten sie diese Ebenen aus ihren Kirchensteuereinnahmen mit den dazu notwendigen Mitteln aus. Für viele rheinische Gemeinden ist dieses System einer Kirchenleitung als von den Gemeinden delegierter Aufgabe ein zentrales Kennzeichen evangelischer Kirchenkultur: Die Gemeinden sind die Basis der Kirche: Presbyteriale Leitung von unten her gilt als deutliches Unterscheidungsmerkmal gegenüber römisch - katholischer Kirchenleitung von oben. „Diese presbyterial-synodale Ordnung unserer Kirche ist eine schrift- und bekenntnisgebundene Verfassung für das kirchliche Leben.“ (Präses Nikolaus Schneider in: EKiR.info 4.2012, S.01)

Die Aufgaben der Presbyterien als Gemeindeleitung umfassen nach der Rheinischen Kirchenordnung neben der Wahl der Delegierten zur Kreissynode vor allem folgende zentralen Bereiche:

-       1. Das Besetzungsrecht der Pfarrstellen und die Anbindung der Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber an die Gemeinden;

-       2. Die Besetzung und Anbindung anderer Personalstellen (Küster, Jugendleiter, Kirchenmusiker, Verwaltungsmitarbeiter);

-       3. Die Verwaltung der Gemeinde;

-       4. Die Verantwortung für die Finanzen der Gemeinden;

-       5. Die Verantwortung für die Kirchen, Gemeindehäuser und anderen Gebäude.

 

Viele dieser Kernkompetenzen der Presbyterien sind in den letzten Jahren von verschiedenen Seiten zur Disposition gestellt worden. Eine Vielzahl einzelner gesetzlicher Maßnahmen ergibt in der Zusammenschau einen deutlichen Verlust von Leitungsverantwortung der Presbyterien und Gemeinden.

Wenn hier nicht ein Umdenken einsetzt, werden die Presbyterien der Zukunft im Rheinland genau so einfluss- und bedeutungslos sein wie die Bezirksvertretungen in den Städten.

Als Begründung für diese Massnahmen werden ebenso Beispiele von zunehmender Überforderung einzelner Presbyterien angeführt, wie auch eine Notwendigkeit zentraler Leitungsfunktionen für das Überleben der Kirche bei rapide schwindenden Finanzen und Mitgliederzahlen konstatiert wird. Das von Gestaltungskriterien aus der Wirtschaft stark beeinflusste Zukunftsdenken der EKD („Kirche der Freiheit“) hat dabei ebenso Einfluss auf die rheinische Kirche genommen wie die Angst, die Vielfalt der 742 Gemeinden und 38 Kirchenkreise nicht auf einen gemeinsamen Weg einschwören zu können: Die heutigen knapp 2000 Pfarrstellen sollen in der Zukunftsvision von 2030 auf nur noch 600 oder 800 Pfarrstellen reduziert werden.

 

2. Die Verantwortung für Pfarrstellen und Mitarbeiter

Schon in der Prioritätendiskussion auf den Landessynoden 2005 und 2006 hat sich das von einigen landessynodalen Ausschüssen verfolgte Ziel nicht durchsetzen lassen, die Pfarrwahl und die Anbindung der Pfarrstellen den Presbyterien weg zu nehmen und in die Hände der Kreissynoden und Kirchenkreise zu legen. Bei einer Befragung der Gemeinden hat eine überwiegende Mehrheit der Gemeinden solchen Plänen eine deutliche Abfuhr erteilt.

Obwohl die rheinische Kirchenordnung ganz eindeutig den Gemeinden (Presbyterien) das Recht auf die Pfarrwahl und die Anbindung der Pfarrinnen und Pfarrer an die Gemeinden zuordnet, erfolgte bei der Vorbereitung auf die vorletzte Landessynode im Januar 2011 der nächste Versuch, hier Rechte der Presbyterien auf die Ebene des Kirchenkreises zu verlagern.

Als Begründung wurde die stark sinkende Zahl von Vollzeitstellen für die Mitglieder anderer kirchlicher Berufe angeführt, wie Kirchenmusiker und Jugendleiter. Damit solche Stellen in einem bestimmten Verhältnis zu der Zahl der Pfarrstellen oder den Kirchensteuereinnahmen erhalten bleiben könnten, schlug eine von landeskirchlichen Ausschüssen erarbeitete und von der Kirchenleitung verabschiedete Vorlage zur „Personalplanung“ vor, die Steuerung für alles Personal beim Kirchenkreis anzusiedeln. Die Kreissynoden sollten dabei im Rahmen mehrerer Modelle selbst entscheiden können, in welcher Weise jeder Kirchenkreis diese Aufgabe übernimmt: Von der Anbindung aller Personalstellen beim Kirchenkreis bis zu einer ganzen oder teilweisen Rückgabe der Personalanbindung an die Gemeinden sollte alles möglich sein.

Dass damit automatisch auch die Entscheidungsgewalt über Pfarrstellenbesetzungen und Pfarrstellenanbindung den Presbyterien aus der Hand genommen würde und auf die Kirchenkreise übertragen würde, war in der Personalplanungsvorlage nicht ausdrücklich erwähnt und diskutiert worden.

Nach einem Aufschrei des Entsetzens, als dieser Akzent der Vorlage wenige Tage vor der Landessynode deutlich wurde, wurde die Personalplanungsvorlage ausdrücklich auf die übrigen Mitarbeiter (ohne Pfarrstelleninhaber) beschränkt. Aber bei der Planung von Mitarbeiterstellen sind die Gemeinden in Zukunft gezwungen, sich dem Gesamtgefüge des Kirchenkreises unterzuordnen: Das Presbyterium kann nicht mehr alleine entscheiden, den Schwerpunkt der Gemeindearbeit auf die Jugendarbeit oder die Kirchenmusik zu legen. Je nach Beschluss der Kreissynode kann die Anbindung aller kirchlichen Mitarbeiter beim Kirchenkreis zwingend vorgeschrieben sein – die Gemeinden erhielten dann nur noch die um die Personalkosten reduzierten Kirchensteuerzuweisungen - oder aber es genügt bei geplanten Neueinstellungen eine Absprache mit den umliegenden Gemeinden.

Die alleinige Verantwortung und Zuständigkeit für ihre Mitarbeiter, die in der Kirchenordnung bislang garantierte Personalhoheit, haben die Gemeinden durch den Beschluss der Landessynode 2012 verloren.

 

3. Die Verantwortung für die Verwaltung:

Die „Verwaltungsstrukturreform“

(www.ekir.de/Landeskirche/Landessynode/Landessynode 2012/Dokumente/Beschlüsse/Beschluss 34 Verwaltungsstrukturreform)

und(www.ekir.de/Landeskirche/Landessynode/Landessynode 2012/Dokumente/Drucksachen/Drucksache19 Verwaltungsstrukturreform)

 

Im Schatten der ausführlich diskutierten Personalplanungsvorlage wurden auf der Landessynode 2012 mit der Verwaltungsstrukturreform noch erheblich einschneidendere Maßnahmen zur Entmachtung der Presbyterien und Gemeinden beschlossen. Angesichts der Kompliziertheit der Materie wurde trotz verschiedener Anstösse (u.a. „Dürener Initiative“) die Brisanz der geplanten und beschlossenen Veränderungen nicht einer breiteren kirchlichen Öffentlichkeit bewusst.

3.1. Kirchenkreisverwaltung statt Gemeindeverwaltung (Beschluss34: I 2 a)

Ein Ziel der Verwaltungsstrukturreform besteht darin, dass zwangsweise alle Gemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände an eine gemeinsame Verwaltung auf Kirchenkreisebene angeschlossen werden. „Eine Verwaltung für einen Kirchenkreis“, wobei sich kleinere Kirchenkreise auch zusammenschließen können, damit die notwendige Größe für die Einstellung genügend sachkundiger Mitarbeiter erreicht wird. Damit entfällt für die Gemeinden das Recht, über ihre Verwaltung selbst zu bestimmen. Eine Gemeinde kann nun nicht mehr Teile der Verwaltungsarbeiten ehrenamtlich ausführen lassen. Vor allem kann ein Presbyterium nicht mehr selbst bestimmen, welche Anteile der Gemeindefinanzen als Ausgabe für die Verwaltung verantwortbar sind: Die Kirchenkreisverwaltung zwingt die Gemeinden zu Verwaltungsausgaben in einer von ihr bzw dem Kreissynodalvorstand festgelegten Höhe. Die Verwaltung legt so de facto die Prioritäten der Ausgaben fest, nicht mehr die einzelne Gemeinde.

3.2. „Geschäfte der laufenden Verwaltung“ (Beschluss34: I 2 e)

Die „Verwaltungsstrukturvorlage“ ist ein kompliziertes, über 100 seitiges Papier, das kaum zum Lesen einlädt. Leider, denn so blieb weitgehend unerkannt und undiskutiert, dass ein einziges Wort den Sprengstoff liefert, die Leitungsstruktur der rheinischen Gemeinden und Kirchenkreise aus den Angeln zu heben. Die Landessynode 2012 hat als „Grundentscheidung“ Folgendes beschlossen: „Geschäfte der laufenden Verwaltung sollen gesetzlich definiert und grundsätzlich auf die Verwaltung delegiert werden,…“

Dass „Geschäfte der laufenden Verwaltung“ von den Leitungsorganen immer wieder neu für eine gewisse Zeitspanne (z.B. jährlich) in die Verantwortung der Verwaltung übertragen werden können, ist sicher sinnvoll. Aber grundsätzlich bleibt dabei die verantwortliche Leitung bei dem gewählten Leitungsorgan. Diese hat jederzeit das Recht und die Möglichkeit, der Verwaltung Aufgaben und Rechte wieder zu entziehen, zu korrigieren oder sie einzugrenzen. Wenn aber Geschäfte der laufenden Verwaltung gesetzlich an die Verwaltung übergehen, dann wird die Verwaltung in dem gesteckten Rahmen selbst zu einem Leitungsorgan.

 

3.3. Verwaltung als Leitungsorgan

Eine gesetzmässige Übertragung entzieht den Leitungsgremien in Gemeinden und auch im Kirchenkreis (!) Entscheidungsmöglichkeiten über bestimmte Grössenordnungen auf Dauer (z.B. 10.000 €). Damit entschwindet nach dem Aufstellen des Haushaltes für die Presbyterien die Verfügungsgewalt über finanzielle Größenordnungen, die weite Bereiche der Gemeindearbeit abdecken: An die Stelle des Anordnungsrechtes des Presbyteriumsvorsitzenden oder des Kreissynodalvorstandes tritt die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsleiters oder eines Verwaltungsangestellten. Letztlich entscheidet der Anordnungsberechtigte über viele kleine Fragen, die nicht die Schwelle einer Presbyteriumsentscheidung erreichen.

Auch wenn von Seiten der Kirchenleitung vehement beteuert wird, dass die Leitungsverantwortung selbstverständlich bei den zuständigen presbyterial-synodalen Gremien verbleiben soll und Verwaltung und Leitung getrennt seien, sehen das Mitglieder des verantwortlichen landessynodalen Ausschusses durchaus anders. Und selbst die Vorlage benennt explizit das Problem, dass hier Leitungsverantwortung von den Presbyterien und Kreissynodalvorständen auf die Verwaltung übergehen soll. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, wie schwierig dieses Ziel mit dem „rein presbyterial-synodalen Charakter unserer Kirche“ (Drucksache 19, S. 39f) zu vereinbaren sei.

 

Jetzt kommt zum Tragen, was an vielen Stellen vorbereitet wurde:

4. Die Aushöhlung der presbyterialen und synodalen Leitungsverantwortung

4.1.  Überforderung der Kirchenkreisleitung

Wer den ehrenamtlichen Presbyterien und Mitarbeitern in den Gemeinden Kompetenzen wegnehmen will, (wie u.a. bei der Übertragung von Personalplanung und Personalverantwortung auf den Kirchenkreis) überträgt auf die dort tätigen ehrenamtlichen (und hauptamtlichen) Mitglieder der Kreissynodalvorstände weitaus mehr Entscheidungen, als sie selbst überblicken und angemessen entscheiden können. Superintendenten, Assessoren und die ehrenamtlichen Kreissynodalmitglieder müssen mit dieser Entscheidungsfülle völlig überfordert sein. Folglich sind sie weitgehend auf die Vorarbeiten und Vorlagen der Verwaltung angewiesen. Wenn Verwaltung aber für den Kreissynodalvorstand und die Superintendenten alles bearbeitet und vorbereitet, wird Verwaltung zum letztlich entscheidenden Gremium.

 

4.2.  Abwertung der Synodalen als Leitungsverantwortliche

Die evangelische Kirche im Rheinland geht dabei den gleichen Weg, den die parlamentarische Demokratie in Deutschland in den letzten Jahrzehnten auf allen Ebenen vom Stadtparlament bis zum Bundestag gegangen ist: Die Verwaltung oder Ministerialbürokratie bereitet die meisten Sachen so vor, dass die Parlamentarier normalerweise vieles nur noch abnicken können. Nur noch in Einzelfällen werden Entscheidungen breit diskutiert. Nicht in den Parlamenten sondern vorab in den Verwaltungen fallen die wichtigen Entscheidungen.

 

4.3.  Überverwaltung

Die kirchliche Verwaltung wird immer komplizierter statt einfacher. Einfache Gemeindeämter seien zu einer solchen modernen Verwaltungsarbeit nicht mehr in der Lage – so wird immer wieder argumentiert. Nur hochprofessionelle große Ämter mit Experten könnten den Leitungsgremien die Qualität liefern, die sie für ihre Entscheidungen bräuchten. Solche Begründungen blenden die Frage einfach aus, ob für die Entscheidungsträger in den Presbyterien und Kreissynodalvorständen alle möglichen Entscheidungshilfen wirklich sinnvoll, angemessen und willkommen sind.

Dass zukünftig auch kirchlich gestaltende Aufgaben zu den Aufgaben der Verwaltung gehören, wie die Vorbereitungen z.B. von Regionalkonzepten und Pfarrstellenplanungen, wird nur nebenbei erwähnt und nicht problematisiert.

 

4.4.  Verlust der Presbyteriumsleitung in Finanz- und Baufragen

Wenn Verwaltungen dann groß genug sein sollen, um ausreichend Sachverständige für Personal, Bauangelegenheiten und Finanzfragen anzustellen, impliziert das, dass die Kompetenzen für solche Aufgaben weitgehend von den Presbyterien auf die Kirchenkreisverwaltungen übergehen müssen.

Zudem ist das im Rheinland neu eingeführte Neue Kirchliche Finanzwesen (NKF) für viele Presbyteriumsmitglieder (auch Pfarrer) dermaßen kompliziert, dass sie von einer Beschäftigung mit Finanzfragen eher abgeschreckt werden. Einen kompetenten Durchblick hat, anders als beim bisherigen Finanzsystem, nur noch der Verwaltungsmitarbeiter.

Damit verlieren de facto die Presbyterien ihre Verantwortung auch für Gebäude und Finanzen. Als Geschäfte der laufenden Verwaltung und unter dem Aspekt der Immobilien- und Finanzoptimierungen haben die Presbyterien dabei kaum noch etwas zu sagen.

 

4.5.  Steigende Verwaltungskosten zu Lasten der Gemeindearbeit

Die Verwaltung braucht für diese zusätzliche Arbeit deutlich mehr hauptamtliche Kräfte. Ehrenamtliche Arbeit durch hauptamtliche Arbeit zu ersetzen, lässt die Kosten für Verwaltung steigen. Dass gemeindenahe ehrenamtliche Tätigkeiten durch Presbyter und ehrenamtliche Mitarbeiter (evtl mit hoher beruflich bedingter fachlicher Qualifikation) möglicherweise besser, preiswerter und schneller sind als Arbeiten von Verwaltungsangestellten in einem weit entfernten Kirchenkreisamt, wird bei solchen Verwaltungsumstrukturierungen kaum beachtet.

Zudem braucht die Pyramidenstruktur einer grösseren Verwaltung für ihren „Wasserkopf“ viele zusätzliche Gelder, die bei kleinen Gemeindeämtern nicht anfallen würden. Verwaltungskosten von z.B. über 30 Prozent der den Gemeinden zur Verfügung stehenden Kirchensteuereinnahmen (Haushaltsmittel für Pfarrstellen, Personal, Baumassnahmen und Gemeindearbeit), schränken die Möglichkeiten der Gemeindearbeit unerträglich ein.

 

4.6.   Aufsicht als Aufgabe der Verwaltung (Vorlage . S. 31f)

Verlierer bei solchen Plänen einer Verwaltungsstrukturreform sind aber auch die Superintendenten und Kreissynodalvorstände: Denn erstaunliche Überlegungen lassen aufhorchen:

Die Verwaltungsstrukturreform stellt die Aufsichtsfunktion der Superintendenten in Frage: Wenn Superintendenturen nicht mehr selbst Verwaltungskompetenzen vorhalten können, sondern in die Verwaltung des Kirchenkreises eingebunden sind, dann stellt sich laut Verwaltungsstrukturreform die Frage, wie weit Superintendenten und Superintendentinnen selbst noch in der Lage sind, Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen: Sei dann nicht die Verwaltung die einzige kompetente Instanz, die sich selbst (und andere) beaufsichtigen kann? Durch das Prinzip der „Innenrevision statt Aufsicht“ (Vorlage S. 31) soll die (formale und rechtliche) Aufsicht durch den Superintendenten entfallen können und ebenso die von inhaltlichen (kirchlichen) Fragen geprägte Aufsicht durch Einzelfallgenehmigung des KSV soll weitgehend entbehrlich sein. Wenn aber der Aufsicht des Superintendenten oder des Kreissynodalvorstandes die Basis entzogen wird, dann behält letztlich alleine die Verwaltung selbst aufsichtliche und dadurch auch weitgehend gestaltende Leitungsfunktion.

 

4.7.   Verlust der Pfarrwahl und Pfarranbindung an die Gemeinden

Dass die Presbyterien dann bald auch ihre Pfarrer und Pfarrerinnen nicht mehr selbst wählen können, sondern die Theologen der besseren Aufsicht und der besseren Versetzbarkeit (z.B. bei Konflikten) wegen beim Kirchenkreis statt bei den Gemeinden angesiedelt werden, wird seit Jahren von vielen Verantwortlichen als notwendige Fortentwicklung der presbyterial-synodalen Ordnung gefordert.

 

5. Zusammenfassung:

So plant die Verwaltungsstrukturreform, die grundsätzlich beschlossen ist und im Januar 2013 durch die Landessynode in gesetzliche Formen gegossen werden soll, eher den Traum von Leitungsverantwortung durch die Verwaltung als die Optimierung einer dienenden Kirchenverwaltung.

Während die Synodenvorlage für die „Personalplanung“ nur an einer Stelle die Presbyterien schwächt und die Vollmacht für Personalsteuerung auf die Ebene des Kirchenkreises verlegt, greift die Vorlage für die „Struktur der Verwaltungen“ erheblich tiefer in die Kompetenzen der Presbyterien ein: Nicht nur die Leitung der Gemeindeverwaltung wird den Gemeinden zwangsweise weggenommen, sondern die Presbyterien sollen ihre Verantwortlichkeiten in den Bereichen Personal, Gebäude und Finanzen weitgehend abgeben. Was bleibt dann noch?

Damit wird die Überlastung und Überforderung der kreissynodalen Ämter und Gremien dermaßen zunehmen, dass die Verwaltung die meisten Entscheidungen durch ihre Vorarbeiten für Leitungsbeschlüsse de facto selbst trifft. Die Verantwortung für Geschäfte der laufenden Verwaltung möchte die Verwaltung gesetzlich alleine übertragen bekommen. Selbst Aufsichtsfunktionen der Superintendenturen sollen weitgehend entfallen können.

 

6. Ausblick

Wenn die Landessynode der EKiR diesen eingeschlagenen Weg weitergeht, wird die Verwaltung zu einem bestimmenden Leitungsgremium unserer Kirche und löst nicht nur die Presbyterien als Leitungsgremien ab, sondern greift auch tief in die Rechte von Kreissynodalvorständen und Superintendenten ein. Die Presbyterien werden auf Dauer zu bedeutungslosen Gremien wie die Bezirksvertretungen in größeren Städten.

Vor einigen Jahrzehnten besaßen viele rheinische Presbyterien vor allen mit reformierten Wurzeln und nach den Erfahrungen des Dritten Reiches ein ausgeprägtes Selbstbewusstsein als verantwortliche Gemeindeleitung. Kirchenkreise und Kirchenleitung hatten mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben wenig Einfluss auf die Gemeindeleitung. Im Glauben fest verwurzelte Presbyter und Presbyterinnen und starke Pfarrer und Pfarrerinnen achteten sehr auf die unterschiedlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten in der presbyterial- synodalen Ordnung. Verwaltung hatte dabei alleine eine dienende, keine leitende Funktion.

Mit dem Aussterben dieser Generation von Presbytern und Pfarrern kommt das Machtgefüge in der Rheinischen Kirche in eine Schieflage. Die von Superintendenten und der kirchlichen Mittelebene geprägte Landessynode überführt immer mehr Verantwortlichkeiten von den Gemeinden und Presbyterien auf die kirchliche Mittelebene, ohne dass aus der Gemeindeebene lautstarker Widerstand kommt. Die aus der Aufgabenübertragung logisch resultierende Überforderung der Superintendenten und Kreissynodalvorstände lässt immer mehr planende und aufsichtliche Aufgaben auf die Verwaltung übergehen, die so die Chance sieht, selbst verantwortlicher Teil der Leitung zu werden.

Ein Teufelskreis: Je weniger Kompetenzen die Gemeinden und Presbyterien haben, desto uninteressanter ist die Presbyteriumsmitarbeit für kompetente Gemeindeglieder. Bald werden dann auch für die Kreissynodalvorstände kaum noch geeignete Persönlichkeiten zur Verfügung stehen: Der Einfluss der Verwaltung steigt immer weiter.

Solange die Rheinische Kirche sich nicht darauf zurückbesinnt, mit allen Mittel die Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der Presbyterien und Gemeinden zu stärken und Gemeinden primär auf dem ehrenamtlichen Engagement der Gemeindeglieder aufzubauen und dieses zu unterstützen, wird die Gemeindearbeit immer mehr geschwächt, da viel zu viel Geld für die Verwaltung statt für Gemeindearbeit ausgegeben werden muss: Verwaltung statt Pfarrstellen und Gemeindearbeit.

Das Pfund, mit dem die EKiR wuchern kann, sind noch die vielen engagierten Ehrenamtlichen, die zusammen mit den Theologen verantwortlich Gemeindearbeit planen, durchführen und so jeder Gemeinde eine individuelle Prägung geben. Die Leitung einer solchen Gemeinde muss gemeindenah durch das Presbyterium geschehen. Je mehr Kompetenzen und Leitungsverantwortung man diesen Presbytern und Gemeindepfarrern nimmt, desto schwächer wird diese Ebene: Zum Ehrenamt gehört Verantwortung. Ehrenamtliche sind keine abhängig Beschäftigten einer von oben geleiteten Firma.

Wenn an einzelnen Stellen sich eine Überforderung von Gemeinden und Presbyterien herausstellt, dann wäre es eine Aufgabe kirchenleitender Gremien, zu unterstützen und zu helfen. Die Abschaffung der Leitungsverantwortung der Presbyterien ist aber sicher die falsche Antwort auf solche Probleme.

Der Finanzskandal um eine kircheneigene Firma der EKiR mit zig Millionen Euro Verlust aus einem riskanten Geschäftsmodell und die ebenfalls zig Millionen Kirchengelder verschlingende Einführung eines neuen kirchlichen Finanzsystems (NKF) zeigen überdeutlich die Risiken des eingeschlagenen Weges der Zentralisierung: Falsche Entscheidungen einzelner Personen oder Institutionen gefährden die solide Finanzbasis einer ganzen Landeskirche: Kleinteilige Verantwortungsteilung auf Gemeindeebene lässt Fehler einzelner oder einzelner Gemeinden leichter solidarisch tragen.

Die Kirche wird angesichts der finanziellen Unwägbarkeiten nur als Zusammenschluss vieler Gemeinden mit selbst verantworteten Aktivitäten vieler Ehrenamtlicher zusammen mit den Theologen eine gesunde Zukunft haben können: Bei einer von oben geleiteten Firma „Kirche“ werden viele Ehrenamtliche keine Lust verspüren, sich einzubringen, wenn sie sich fremden Konzepten unterordnen müssen.

Auf diesem jetzt eingeschlagenen Weg der Zentralisierung und Delegation von Leitungsverantwortung an Verwaltungsmitarbeiter verliert die EKiR allen Bekenntnissen zur presbyterial-synodalen Ordnung zum Trotz ihr Profil und ihre Stärke als Kirche mit einer Leitung von unten, von den Gemeinden aus: presbyterial – synodal geordnet.

 

Pfarrer i.R. Manfred Alberti

1977 bis 2012 Gemeindepfarrer in Wuppertal – Sonnborn

2009 bis 2011 Mitglied der ersten Pfarrvertretung der EKIR

Nähere Einzelheiten bei: www.presbyteriumsdiskussion-ekir.de

 

 

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