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(Eine optisch bessere Darstellung der Texte ist mir leider nicht möglich. Den Text finden Sie in den Protokollen der Landessynode 2013: ekir.de Titelseite unten unter dem Strich: ekir.de/landessynode/ Landessynode 2013/Dokumente/Beschlüsse/Beschluss 63)

 



 

LS2013-B63.doc

Auszug

aus dem Protokoll der Landessynode

der Evangelischen Kirche im Rheinland

vom 12. Januar 2013

 

Kirchengesetz

über die Verwaltungsstruktur

in der Evangelischen Kirche im Rheinland

(Verwaltungsstrukturgesetz – VerwG)

- 2. Lesung -

Beschluss 63:

 

I. Das Kirchengesetz über die Verwaltungsstruktur in der Evangelischen Kirche

im Rheinland (Verwaltungsstrukturgesetz – VerwG) wird in der in erster

Lesung festgestellten Fassung in zweiter Lesung beschlossen.

II. 1. Die Kirchenleitung wird gebeten, zur Gestaltung des organisatorischen

Wandels (Changemanagement) Fortbildungsangebote zu den Bereichen

a) sozial-emotionale Unterstützung

b) fachliche Unterstützung (Organisationskompetenz) sicher zu stellen,

indem Angebote kirchlicher Einrichtungen gebündelt und auf die Bedürfnisse

der Beteiligten abgestimmt werden.

2. Die Kirchenleitung wird gebeten, einen Pool externer Berater zu bilden,

bei dem Profile von Beratungsunternehmen, Angebote zum Thema

Verwaltung sowie Erfahrungswerte kirchlicher Körperschaften abrufbar

sind.

3. Als Grundlage für die Entwicklung eines Kosten- und Leistungsvergleichs

wird zur Konkretisierung der Verwaltungsaufgaben in der gemeinsamen

Verwaltung der Kirchenkreise, zur Festlegung der Personalkapazitäten

und zur Entwicklung einer Soll-Organisation ein externes

Gutachten beauftragt.

Hierfür werden 95.000 Euro aus dem gesetzlichen gesamtkirchlichen

Haushalt KTR 52000006 bereitgestellt.

4. Die Kirchenleitung wird gebeten, die Reform der Verwaltungsaus- und

–fortbildung mit dem Prozess der Verwaltungsstrukturreform zu verzahnen.

Es soll insbesondere berücksichtigt werden, dass

a) die Schaffung größerer Verwaltungseinheiten neue Formen der Organisations-

und Teamentwicklung erfordert,

b) die Umstellung auf das Neue kirchliche Finanzwesen neue fachliche

Qualifikationen notwendig macht,

c) durch die Stärkung des geistlichen Selbstverständnisses des kirchlichen

Verwaltungsberufs geistliche und theologische Elemente einbezogen

werden müssen und

d) die Förderung der multiplikatorischen Funktion des Verwaltungsdienstes

hinsichtlich der fachlichen Unterstützung von Gemeindebüros

und ehrenamtlich Mitarbeitenden vor Ort spezieller Schulungen

bedarf.

5. Kirchengemeinden und Kirchenkreise werden gebeten, bei der Umsetzung

des Verwaltungsstrukturgesetzes Kündigungen und soziale Härten

für Mitarbeitende zu vermeiden. Die Regelungen der Rationalisierungs-

Sicherungs-Ordnung sind zu beachten.

6. Die Kirchenleitung wird gebeten, der Landessynode 2020 einen ersten

Bericht über die Umsetzung der Verwaltungsstrukturreform vorzulegen,

der einen Vergleich von Kosten und Leistung der gemeinsamen Verwaltungen

enthält und die Kostenentwicklung transparent darstellt.

(Mit Mehrheit,

bei einigen Gegenstimmen und einigen Enthaltungen)

 

Das Kirchengesetz hat folgenden endgültigen Wortlaut:

 

Kirchengesetz über die Verwaltungsstruktur

in der Evangelischen Kirche im Rheinland

(Verwaltungsstrukturgesetz – VerwG)

Vom 12. Januar 2013

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz

beschlossen:

 

§ 1

Aufgabe und Struktur von Verwaltung

(1) Die Kirchliche Verwaltung trägt dazu bei, den Auftrag der Kirche zu erfüllen. Dies geschieht

insbesondere dadurch, dass sie die jeweiligen Leitungsorgane bei der Vorbereitung

und Umsetzung ihrer Entscheidungen unterstützt. Sie ist dabei an Recht und Gesetz gebunden.

(2) Verwaltungsgeschäfte im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Tätigkeiten, durch die Entscheidungen

und Maßnahmen zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages vorbereitet und ausgeführt

werden.

(3) Die Strukturen von kirchlicher Verwaltung sollen so gestaltet sein, dass ein möglichst

hohes Maß an Qualität und Wirtschaftlichkeit gewährleistet wird. Hierzu dienen insbesondere

die Übereinstimmung von Kirchenkreisgebiet und Verwaltungsbereich, eine ausreichende

Größe von Verwaltungseinheiten sowie das Zusammenwirken von gemeindlichen und kreiskirchlichen

Verwaltungen im Kirchenkreis, um rechtmäßiges Handeln von Leitungsorganen

zu sichern und Prozesse im Kirchenkreis ausreichend unterstützen zu können.

 

§ 2

Gemeinsame Verwaltung

Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden, Kirchenkreise, ihrer Verbände sowie ihrer

Dienste und Einrichtungen werden durch eine gemeinsame Verwaltung des jeweils zuständigen

Kirchenkreises durchgeführt.

 

§ 3

Superintendentur

(1) Innerhalb der gemeinsamen Verwaltung ist die Superintendentur als eine eigenständige

Organisationseinheit zu bilden. Die Mitarbeitenden der Superintendentur unterstehen der

Dienst- und Fachaufsicht der Verwaltungsleitung gemäß § 6. Die Superintendentin oder der

Superintendent kann bei Bedarf die Aufsicht an sich ziehen.

(2) Aufgabe der Superintendentur ist die Unterstützung der Superintendentin oder des Superintendenten

bei der Erledigung der ihm oder ihr obliegenden Aufgaben, insbesondere die Vorund

Nachbereitung der Sitzungen der kreiskirchlichen Leitungsorgane sowie das Führen der

sonstigen Verwaltungsgeschäfte nach Maßgabe der Superintendentin oder des Superintendenten.

(3) Zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben steht der Superintendentin oder dem Superintendenten

im Übrigen die gemeinsame Verwaltung zur Verfügung.

 

 

§ 4

Kirchenkreisübergreifende Verwaltung

(1) Abweichend von § 2 können mehrere Kirchenkreise eine kirchenkreisübergreifende Verwaltung

einrichten, in der die Verwaltungsgeschäfte ihrer Kirchengemeinden, Kirchenkreise,

ihrer Verbände, Dienste und Einrichtungen durchgeführt werden.

(2) Die Errichtung einer kirchenkreisübergreifenden Verwaltung erfolgt auf Antrag der

betreffenden Kirchenkreise durch Bildung eines Kirchenkreisverbandes nach § 1 Abs.3 Verbandsgesetz.

(3) In der Satzung ist sicher zu stellen, dass die Verantwortung für die kirchenkreisübergreifende

Verwaltung gemeinsam von Kreissynodalvorständen der beteiligten Kirchenkreise

wahrgenommen wird.

(4) Die Superintendentinnen oder Superintendenten der beteiligten Kirchenkreise müssen im

Verbandsvorstand vertreten sein. Sie sollen den Vorsitz im Wechsel wahrnehmen. Durch Beschluss

des Kreissynodalvorstandes kann diese Aufgabe auf ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes

übertragen werden.

(5) Die Dienst- und Fachaufsicht über die Verwaltungsleitung liegt beim Vorsitz des Verbandsvorstandes.

Sie wird im Benehmen mit den Superintendentinnen oder Superintendenten

der jeweils anderen beteiligten Kirchenkreise ausgeübt.

(6) Im übrigen gelten die Vorschriften für die gemeinsame Verwaltung entsprechend.

 

§ 5

Verantwortung für eine ordnungsgemäße Verwaltung

(1) Der Kreissynodalvorstand trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung

der auf die gemeinsame Verwaltung übertragenen Aufgaben und für die Zusammenarbeit mit

den verwalteten Körperschaften.

(2) Die verwalteten Körperschaften tragen die Verantwortung der ordnungsgemäßen Verwaltung

für die Aufgaben, die nicht der gemeinsamen Verwaltung übertragen sind. Sie sind verpflichtet,

die Zusammenarbeit mit der gemeinsamen Verwaltung zu fördern.

(3) Die verwalteten Körperschaften sind berechtigt, durch ihre Vorsitzenden, Kirchmeisterinnen

und Kirchmeister oder sonstigen Beauftragten in ihren Angelegenheiten jederzeit Auskünfte

und Unterlagen zu erhalten. Sie sind ihrerseits verpflichtet, der gemeinsamen Verwaltung

rechtzeitig alle für die Wahrnehmung der Verwaltungsgeschäfte notwendigen Daten und

Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Die gemeinsame Verwaltung führt die Weisungen und Beschlüsse der zuständigen Organe

der verwalteten Körperschaften aus, soweit Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen nicht

entgegenstehen. Hält sie eine Entscheidung oder Maßnahme für rechtswidrig, so hat sie ihre

Bedenken unverzüglich dem jeweiligen Leitungsorgan unter Angabe der Gründe schriftlich

mitzuteilen und geeignete Empfehlungen zu geben. Besteht das Leitungsorgan auf der Durchführung

der Entscheidung oder der Maßnahme, so legt das Leitungsorgan die Angelegenheit

dem Kreissynodalvorstand, bei kreiskirchlichen Angelegenheiten der Kirchenleitung zur Entscheidung

vor

. Bis zum Vorliegen dieser Entscheidung darf die Maßnahme oder Entscheidung

durch die Verwaltung nicht ausgeführt werden, es sei denn, das zuständige Leitungsorgan

der verwalteten Körperschaft weist dies ausdrücklich unter Angabe der Gründe schriftlich

an.

(5) Der Kirchenkreis haftet gegenüber der verwalteten Körperschaft für Schäden, die dieser

bei der Erledigung der sie betreffenden Verwaltungsgeschäfte durch die gemeinsame Verwaltung

vorsätzlich oder fahrlässig zugefügt werden. Eine Haftung des Kirchenkreises für Schäden,

die dadurch entstehen, dass die verwaltete Körperschaft ihrer Mitwirkungspflicht nach

Absatz 3 Satz 2 nicht, nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, ist

ausgeschlossen.

 

§ 6

Verwaltungsleitung

(1) Der Leiterin oder dem Leiter der gemeinsamen Verwaltung (Verwaltungsleitung) obliegt

die Leitung des Dienstbetriebes und die Geschäftsverteilung. Die Verwaltungsleitung führt

die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden.

(2) Die Verwaltungsleitung und eine Stellvertretung werden vom Kreissynodalvorstand bestimmt.

Das Nähere regelt die Geschäftsordnung gemäß § 29.

(3) Die Superintendentin oder der Superintendent führt die Dienst- und Fachaufsicht über die

Verwaltungsleitung.

(4) Die Verwaltungsleitung muss über die notwendige Qualifikation zur Leitung der Verwaltung

verfügen. Voraussetzung hierfür ist insbesondere die Qualifikation für den gehobenen

kirchlichen Verwaltungsdienst oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation. Daneben

sind die erforderliche soziale und kirchliche Kompetenz zur Wahrnehmung der Leitungsfunktion

sowie Kenntnisse über Grundzüge des Arbeitsrechts, des Finanzwesens, der Personalentwicklung

und im Bereich Organisation nachzuweisen.

(5) Die Verwaltungsleitung hat der Kreissynode regelmäßig über die Arbeit der gemeinsamen

Verwaltung, insbesondere über ihre Wirtschaftsführung, zu berichten.

 

§ 7

Datenschutz und Datensicherheit

Die Verwaltungsleitung ist verantwortlich dafür, die notwendigen technischen und organisatorischen

Maßnahmen für den Datenschutz und die Datensicherheit der gemeinsamen Verwaltung

entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu treffen.

 

§ 8

Pflichtaufgaben

(1) Die gemeinsame Verwaltung ist zuständig für die Wahrnehmung von Pflichtaufgaben in

folgenden Bereichen:

a) Beratung und Betreuung der Leitungsorgane

b) Personalwesen

c) Finanz- und Rechnungswesen

d) Bau- und Liegenschaften

e) Meldewesen

f) Friedhofswesen

g) Kindertagesstätten

h) IT-Angelegenheiten

(2) Die Kirchenleitung regelt durch Rechtsverordnung gemäß § 27, welche Leistungen die

Pflichtaufgaben im Einzelnen umfassen.

 

§ 9

Wahlaufgaben

(1) Die verwalteten Körperschaften können der gemeinsamen Verwaltung weitere Aufgaben

(Wahlaufgaben) durch schriftliche Vereinbarung übertragen.

(2) In der Vereinbarung ist die Finanzierung zu regeln und festzulegen, unter welchen Bedingungen

und im Rahmen welcher Fristen die Vereinbarung gekündigt werden kann.

(3) Für Wahlaufgaben, die nicht der gemeinsamen Verwaltung übertragen sind, ist durch das

zuständige Leitungsorgan zu regeln, ob diese Aufgaben durch ein örtliches Gemeindebüro,

eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister oder durch andere ehrenamtlich und beruflich

Mitarbeitende wahrgenommen werden.

 

§ 10

Mindestpersonalausstattung

(1) Eine gemeinsame Verwaltung muss eine angemessene Organisationsgröße aufweisen.

Hierfür sind Stellen im Umfang von mindestens 15 Vollbeschäftigungseinheiten (VBE) nachzuweisen.

Hiervon darf abgewichen werden, wenn auf der Grundlage einer angemessenen

Personalbemessung gemäß § 11 die Beschäftigung von Mitarbeitenden in diesem Umfang

wirtschaftlich unzumutbar wäre.

(2) Zur Sicherung von Vertretung und zur Gewährleistung der notwendigen Fachlichkeit

bestimmt die Kirchenleitung eine Mindestpersonalausstattung für die Aufgabenbereiche Personalwesen,

Finanzwesen, Bau- und Liegenschaften, IT-Angelegenheiten, Leitung sowie Organisation

und Controlling durch Rechtsverordnung gemäß § 27.

 

§ 11

Personal- und Sachmittelausstattung

Unbeschadet der Regelungen über die Mindestpersonalausstattung gemäß § 10 muss die gemeinsame

Verwaltung in angemessener Weise mit Personal und Sachmitteln ausgestattet sein,

um ihre Aufgaben in fachlicher und zeitlicher Hinsicht qualifiziert erledigen zu können. Die

Kirchenleitung erlässt hierzu entsprechende Empfehlungen.

 

§ 12

Finanzierung, Wirtschaftsführung

(1) Die Wirtschaftsführung der gemeinsamen Verwaltungen muss so zweckmäßig und kostensparend

wie möglich sein.

(2) Die gemeinsamen Verwaltungen müssen durch die zur Verfügung stehenden Kirchensteuermittel,

durch Kostenbeiträge und durch weitere Mittel in der Lage sein, dauerhaft wirtschaftlich

und kostendeckend zu arbeiten.

(3) Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit sind der Vergleich mit anderen kirchlichen

Verwaltungen und die jeweiligen Besonderheiten der Region zu berücksichtigen.

 

§ 13

Teilnahme an den Sitzungen der Leitungsorgane

(1) Mitarbeitende der gemeinsamen Verwaltung können zu den Sitzungen des Presbyteriums

hinzugezogen werden. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums entscheidet über die Teilnahme

der Verwaltung. Im Einvernehmen mit der Verwaltungsleitung wird festgelegt, welche

Verwaltungsmitarbeitende in welchem Umfang an den Sitzungen teilnehmen sollen.

(2) Nimmt keine Mitarbeiterin oder kein Mitarbeiter der gemeinsamen Verwaltung an der

Presbyteriumssitzung teil, so hat eine angemessene Vor- und Nachbereitung der Sitzung

durch die Verwaltung gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums oder

einem hierzu vom Presbyterium beauftragten Presbyteriumsmitglied stattzufinden.

(3) Diese Regelung gilt für die Leitungsorgane von Verbänden und für Fachausschüsse, denen

Rechte übertragen sind, entsprechend.

(4) Die Verwaltungsleitung nimmt an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender

Stimme teil, soweit sie ihr nicht in anderer Eigenschaft angehört.

(5) Sie nimmt in der Regel an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes beratend teil.

(6) Im Verhinderungsfall tritt an die Stelle der Verwaltungsleitung ihre Stellvertretung.

 

§ 14

Kompetenzzentren

(1) Unter folgenden Voraussetzungen können Spezialaufgaben, die ein besonderes Fachwissen

erfordern, einzelne Pflichtaufgaben oder die Verwaltung funktionaler Dienste und Einrichtungen

von einer besonderen kirchenkreisübergreifenden Verwaltung (Kompetenzzentrum)

wahrgenommen werden:

a) Die Verwaltungen der beteiligten Kirchenkreise werden in ihrer Qualität nicht beeinträchtigt,

insbesondere sind die Regelungen über die Mindestpersonalausstattung des § 10

zu beachten.

b) Die Kreissynodalvorstände der beteiligten Kirchenkreise sind in die Leitung des Kompetenzzentrums

durch Satzung oder Vereinbarung maßgeblich eingebunden.

c) Das Kompetenzzentrum erreicht bei Berücksichtigung einer angemessenen Personalausstattung

die erforderliche Mindestorganisationsgröße nach § 10 oder ist in eine Verwaltung

integriert, die ihrerseits die erforderliche Mindestorganisationsgröße aufweist.

d) Die Mindestpersonalausstattung für die in ein Kompetenzzentrum übertragene einzelne

Pflichtaufgabe kann bei Berücksichtigung einer angemessenen Personalbemessung in den

beteiligten Kirchenkreisen nicht erreicht werden.

e) Die Einrichtung einer kirchenkreisübergreifenden gemeinsamen Verwaltung gemäß § 4

ist aufgrund örtlicher Strukturen, insbesondere wegen räumlicher Entfernungen oder der

zu erwartenden Komplexität der Organisation nicht zweckmäßig

.

(2) Die Kompetenzzentren können als eigenständige Körperschaft oder als Teil einer gemeinsamen

Verwaltung eingerichtet werden.

(3) Die Regelungen über die gemeinsame Verwaltung sind im Übrigen entsprechend anzuwenden.

 

§ 15

Übernahme von Verwaltungsgeschäften privatrechtlicher kirchlicher Träger

(1) Durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes kann die gemeinsame Verwaltung Aufgaben

von rechtlich selbstständigen kirchlichen und diakonischen Einrichtungen, die nicht Teil

der verfassten Kirche sind, durch Vereinbarung übernehmen, wenn ein berechtigtes Interesse

gegeben ist.

(2) Ein berechtigtes Interesse ist in der Regel gegeben, wenn die Mitverwaltung wirtschaftlich

sinnvoll ist, die Mindestpersonalausstattung gemäß §10 hierdurch sichergestellt wird, der

Träger überwiegend auf dem Gebiet des entsprechenden Kirchenkreises tätig ist und ein

kirchliches Interesse an einer Mitverwaltung besteht.

 

§ 16

Übertragung an Dritte

(1) Das Leitungsorgan der gemeinsamen Verwaltung kann die Erledigung von Verwaltungsgeschäften

auf andere, nicht-kirchliche Stellen übertragen, wenn kirchliche Interessen nicht

entgegenstehen.

(2) Eine Übertragung ist in der Regel möglich, wenn

a) die Dienstleistung in automatisierter Form erbracht wird

oder

b) die Aufgabenbereiche IT oder Bau und Liegenschaften betroffen sind, solange ausreichender

Sachverstand in der gemeinsamen Verwaltung für diese Bereiche erhalten bleibt,

oder

c) die Übertragung ansonsten aus wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten sinnvoll

ist und die Bearbeitung die Beachtung besonderer örtlicher und kirchlicher Bedürfnisse

nicht erfordert.

(3) Es muss sichergestellt sein, dass die Geschäfte nach Recht und Gesetz erledigt werden.

Die kirchliche Aufsicht, die ordnungsgemäße Kassenführung sowie die Kassen- und Rechnungsprüfung

dürfen nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Übertragung gemäß Absatz 2 Buchstabe c bedarf der Anzeige an das Landeskirchenamt.

 

§ 17

Geschäfte der laufenden Verwaltung

(1) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten als auf die zuständige Verwaltungsleitung

übertragen, soweit sich nicht das Leitungsorgan die Entscheidung über bestimmte Geschäfte

der laufenden Verwaltung durch Beschluss vorbehält.

(2) Die Verwaltungsleitung kann die Zuständigkeit für Geschäfte der laufenden Verwaltung

an Mitarbeitende der gemeinsamen Verwaltung delegieren. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.

(3) Als Geschäfte der laufenden Verwaltung sind Routineangelegenheiten anzusehen, die für

den Auftrag der Kirche weder sachlich, kirchenpolitisch noch finanziell von grundsätzlicher

Bedeutung sind, die sich im Rahmen des entsprechenden Haushaltsplans bewegen und von

der Verwaltung nach feststehenden Regeln erledigt werden können. Hierzu gehören in der

Regel:

a) die Vorbereitung und Umsetzung von Arbeitsrechtsangelegenheiten,

b) die Genehmigung von Einstellungen, Eingruppierungen und Kündigungen, soweit sie auf

den Kreissynodalvorstand delegiert sind,

c) die Durchführung von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen von Gebäuden,

d) der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit Ausnahme von Verträgen, die nach

Stunden oder Tagen bemessen sind,

e) die Anlage von Geldvermögen und die Bewirtschaftung von Finanzanlagen entsprechend

den Anlagerichtlinien der Evangelischen Kirche im Rheinland,

f) die Beglaubigung von Protokollbuchauszügen

.

(4) Durch eine Satzung des Kirchenkreises ist der Umfang der Geschäfte der laufenden Verwaltung

festzulegen, insbesondere bis zu welcher Summe Geschäfte, die sich finanziell beziffern

lassen, als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen sind. In Zweifelsfällen entscheidet

die Superintendentin oder der Superintendent nach pflichtgemäßem Ermessen, was

als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen ist.

(5) Behält sich ein Leitungsorgan der verwalteten Körperschaften die Entscheidung über ein

bestimmtes Geschäft der laufenden Verwaltung vor, so ist dies der gemeinsamen Verwaltung

schriftlich mitzuteilen.

 

§ 18

Übertragung der Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten

(1) Die Verwaltungsleitung oder von ihr beauftragte Mitarbeitende können über folgende

Angelegenheiten in eigener Verantwortung entscheiden, soweit sich nicht der Kreissynodalvorstand

die Entscheidung durch Beschluss gemäß Artikel 114 Absatz 3 Kirchenordnung

vorbehält:

a) die Verfügung über Mittel, die für die gemeinsame Verwaltung im Haushalt vorgesehen

sind.

b) den Abschluss, die Veränderung und Beendigung von Arbeitsverträgen von Mitarbeitenden

der gemeinsamen Verwaltung sowie deren Eingruppierung mit Ausnahme der Verwaltungsleitung.

(2) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung gemäß § 29.

(3) Über die Übertragung weiterer Geschäfte entscheidet das zuständige Leitungsorgan gemäß

Artikel 16 Absatz 2, Artikel 98 Absatz 3 oder Artikel 114 Absatz 2 der Kirchenordnung.

 

§ 19

Schriftwechsel

(1) Die Verwaltungsleitung der gemeinsamen Verwaltung führt den Schriftwechsel in allen

ihr übertragenen Angelegenheiten im Auftrag der betreffenden Körperschaft, soweit sich die

oder der Vorsitzende des Leitungsorgans nicht die Führung des Schriftwechsels für bestimmte

Angelegenheiten vorbehält. Die Führung des Schriftwechsels kann anderen Mitarbeitenden in

der Verwaltung übertragen werden. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.

(2) Im Übrigen liegt die Führung des Schriftwechsels bei der oder dem Vorsitzenden des

jeweiligen Leitungsorgans. Sie oder er kann den Schriftwechsel für bestimmte Angelegenheiten

Kirchmeisterinnen oder Kirchmeistern übertragen. In diesem Falle ist die Mitzeichnung

der oder des Vorsitzenden erforderlich. Eine Übertragung auf andere ist nur durch Satzung

möglich.

(3) Sind Entscheidungen über bestimme Angelegenheiten gemäß Artikel 16 Absatz 2, Artikel

98 Absatz 3 oder Artikel 114 Absatz 2 der Kirchenordnung übertragen, gilt die Führung des

Schriftwechsels als mit übertragen.

 

§ 20

Rechtsverbindliche Vertretung

(1) Die rechtsverbindliche Vertretung für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die die gemeinsame

Verwaltung wahrnimmt, sowie bei nach § 15 übertragenen Geschäften liegt bei der

Verwaltungsleitung.

(2) Für Geschäfte der laufenden Verwaltung kann die Verwaltungsleitung die rechtsverbindliche

Vertretung an Mitarbeitende der gemeinsamen Verwaltung delegieren. Das Nähere regelt

die Geschäftsordnung gemäß § 29.

 

§ 21

Siegelberechtigung

(1) Die Führung des Siegels der jeweils zu verwaltenden Körperschaften kann durch Beschluss

des entsprechenden Leitungsorgans auf die Verwaltungsleitung der zuständigen gemeinsamen

Verwaltung übertragen werden. Die Führung des Siegels des zuständigen Kirchenkreises

der gemeinsamen Verwaltung gilt als auf die Verwaltungsleitung übertragen.

(2) Bei Übertragung der Siegelführung führt die Verwaltungsleitung das jeweilige Siegel mit

eigenem Beizeichen unter Beachtung von Artikel 29 der Kirchenordnung bei folgenden Angelegenheiten:

a) Urkunden, durch die Rechte oder Pflichten begründet, anerkannt oder verändert werden

sollen,

b) Erteilung von Vollmachten,

c) amtliche Auszüge aus den Kirchenbüchern und Protokollen,

d) Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, Urkunden und sonstigen Schriftstücken,

e) Unterschriften auf Anträgen und Formularen, sofern die Beidrückung des Siegels ausdrücklich

gefordert ist,

f) Bescheinigung oder Bestätigung von Nutzungsrechten an Grabstätten.

(3) Die Verwaltungsleitung kann andere Mitarbeitende, die für die Verwaltung der betreffenden

Körperschaft zuständig sind, ständig mit der Beidrückung des Siegels beauftragen. Sie

trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung des Siegels.

(4) Die Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland sind im

Übrigen entsprechend anzuwenden.

 

§ 22

Anordnungsberechtigung

Die Verwaltungsleitung der Gemeinsamen Verwaltung ist anordnungsberechtigt im Rahmen

der jeweils geltenden Haushaltsbeschlüsse. Die Geschäftsordnung kann weitere Anordnungsberechtigungen

festlegen.

 

§ 23

Gemeindebüros

(1) Kirchengemeinden können Gemeindebüros vor Ort vorhalten. Ihre Aufgaben sind in der

Regel:

a) Sekretariatstätigkeiten

b) Mitwirkung bei organisatorischen Aufgaben

c) Kontaktstelle für Gemeindemitglieder

d) Erledigung von Wahlaufgaben

(2) Zwischen der gemeinsamen Verwaltung und dem zuständigen Leitungsorgan sind schriftliche

Vereinbarungen insbesondere über die Wahrnehmung der Wahlaufgaben zu treffen.

(3) Mitarbeitende in den Gemeindebüros sind durch geeignete Maßnahmen hinreichend zu

qualifizieren. Neue Mitarbeitende sollen durch die gemeinsame Verwaltung eine Einführung

in die Verwaltungsabläufe erhalten.

 

§ 24

Ehrenamtlich Mitarbeitende, Kirchmeisterinnen und Kirchmeister

(1) Ehrenamtlich Mitarbeitenden der verwalteten Körperschaften können durch das Presbyterium

Wahlaufgaben übertragen werden. Die gemeinsame Verwaltung ist hierüber zu informieren.

Sie werden in ihren Aufgaben durch die gemeinsame Verwaltung unterstützt. Die

gemeinsame Verwaltung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben wenn möglich auf die Unterstützung

von ehrenamtlich Mitarbeitenden mit besonderen Qualifikationen zurückgreifen.

(2) Einzelheiten der Unterstützung durch ehrenamtlich Mitarbeitende sind in einer Vereinbarung

zwischen den zuständigen Leitungsorganen, der gemeinsamen Verwaltung und den ehrenamtlich

Mitarbeitenden zu regeln, wenn die Art der Verwaltungsgeschäfte in Hinsicht auf

Kontinuität und Verlässlichkeit dies erfordert.

(3) Kirchmeisterinnen und Kirchmeister werden in der Ausübung ihres Amtes durch die gemeinsame

Verwaltung in besonderer Weise unterstützt.

 

§ 25

Konferenz für Verwaltungsangelegenheiten

(1) Das Landeskirchenamt lädt die Verwaltungsleitungen der gemeinsamen Verwaltungen

und der Kompetenzzentren mindestens einmal im Jahr zu einer Konferenz ein.

(2) Die Konferenz dient insbesondere der

a) Entwicklung eines Qualitätsmanagements der kirchlichen Verwaltung,

b) gegenseitigen Beratung und Koordinierung der Arbeit,

c) Erarbeitung von Vorschlägen zur vergleichbaren Wahrnehmung von Verwaltungsgeschäften,

d) Entwicklung eines Kosten- und Leistungsvergleichs,

e) Förderung der Aus- und Fortbildung.

 

§ 26

Ausnahmeregelungen

(1) Auf Antrag von Kreissynoden genehmigt die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem

Ständigen Innerkirchlichen Ausschuss und dem Ständigen Finanzausschuss für den beantragenden

Kirchenkreis Abweichungen von §§ 2 bis 4 unter folgenden Voraussetzungen:

a) Durch die Kreissynode wird eine alternative Konzeption einer Verwaltungsstruktur im

Kirchenkreis einschließlich einer Umsetzungsplanung gemäß § 31 Absatz 3 vorgelegt,

die der Zielsetzung von § 1 entspricht.

b) Die Konzeption berücksichtigt insbesondere folgende Gesichtspunkte:

- Die Verwaltungseinheiten im Kirchenkreis erreichen grundsätzlich eine Mindestorganisationsgröße

von 15 Vollbeschäftigteneinheiten oder sind strukturell eng miteinander

verbunden und erreichen gemeinsam diese Zahl.

- Die Superintendentin oder der Superintendent hat das Recht, auf Verwaltungsdienstleistungen

der Verwaltungen, die im Kirchenkreis tätig sind, zurückzugreifen.

- Die im Kirchenkreis vorhandenen Verwaltungseinheiten sind organisatorisch in gleicher

Weise strukturiert, so dass Kooperationen und gemeinsame Datenerhebungen ohne

größeren Aufwand möglich sind.

c) Es ist durch entsprechende Regelungen sichergestellt, dass der Kreissynodalvorstand

durch geeignete Maßnahmen seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung

im Kirchenkreis gemäß Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe f) der Kirchenordnung

wahrnehmen kann.

d) Die Umsetzung der Vorgaben dieses Gesetzes in anderen Kirchenkreisen wird nicht berührt.

e) Durch Satzung ist festzulegen, welche Verwaltungsleitung gemäß Artikel 99 Absatz 10

oder Artikel 99 a Absatz 8 der Kirchenordnung an den Sitzungen der Kreissynode mit

beratender Stimme teilnimmt, wer an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes gemäß

Artikel 115 Absatz 8 der Kirchenordnung beratend teilnimmt und wer gemäß § 6 Absatz

5 der Kreissynode berichtet.

(2) In den Fällen, in denen nicht ausschließlich der Kirchenkreis Träger einer gemeinsamen

Verwaltung ist, tritt an die Stelle der Kreissynode, des Kreissynodalvorstandes und der Superintendentin

oder des Superintendenten das jeweilige Leitungsorgan der Körperschaft. Im Übrigen

gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß.

(3) Die Kirchenleitung überprüft die alternativen Verwaltungsstrukturen spätestens fünf Jahre

nach deren Umsetzung darauf, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 weiterhin vorliegen.

 

§ 27

Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen durch die Kirchenleitung

Die Kirchenleitung kann im Einvernehmen mit den zuständigen Ständigen Ausschüssen Regelungen

zur Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit von Verwaltungen durch Rechtsverordnung

treffen.

 

§ 28

Satzungen

(1) Die Kreissynode erlässt eine Satzung für den Umfang der Geschäfte der laufenden Verwaltung

gemäß § 17 und für die Übertragung von Entscheidungen auf die Verwaltungsleitung.

(2) In der Satzung können Regelungen über die Art und Weise der Begleitung der gemeinsamen

Verwaltung durch einen Fachausschuss getroffen werden.

 

§ 29

Geschäftsordnung

Der Kreissynodalvorstand erlässt eine Geschäftsordnung für die Führung der Geschäfte der

gemeinsamen Verwaltung.

 

§ 30

Verwaltungsrechtsweg

Gegen Entscheidungen gemäß § 5 Absatz 4 sowie in Fällen des § 5 Absatz 5 ist der kirchliche

Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

 

§ 31

Übergangsregelungen, Fristen

(1) Alle kirchlichen Körperschaften sind verpflichtet, notwendige Beschlüsse zur Umsetzung

dieses Gesetzes bis zum 30. Juni 2015 zu fassen.

(2) Die Umsetzung der Vorgaben dieses Gesetzes muss bis zum 1. Januar 2017 erfolgt sein.

(3) Die Satzungen bestehender Träger von Verwaltungen, die diesen Regelungen nicht entsprechen,

sind innerhalb dieser Frist aufzuheben oder anzupassen. Die Kreissynode beschließt

hierzu eine Konzeption, die den Umgang mit Personal, Gebäuden und finanziellen Verbindlichkeiten

beinhaltet. Sind Interessen eines anderen Kirchenkreises berührt, so ist das Einvernehmen

herzustellen. Ist eine Einigung der Beteiligten nicht zu erreichen, entscheidet die Kirchenleitung

abschließend.

(4) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Kirchenleitung auf Antrag einer

Kreissynode andere Fristen festlegen.

 

§ 32

Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 2014 in Kraft.

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